Freiwilliger Zuschuss zur Kinderbetreuung

Arbeitgeber*innen in Österreich haben die Möglichkeit, einen freiwilligen Zuschuss zur Kinderbetreuung für Mitarbeiter*nnen zu leisten. Ab 2024 steigt dieser Betrag von 1.000 auf 2.000 Euro an. Für den Zuschuss zur Kinderbetreuung fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung oder Steuern an. 

Voraussetzungen:

1.  Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für das Kind steht der*dem Arbeitnehmer*in selbst der Kinderabsetzbetrag mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zu. (das heißt im Regelfall bezieht die*der Arbeitnehmer*in für dieses Kind die Familienbeihilfe). Wird der Kinderabsetzbetrag dem (Ehe-)Partner der*des Arbeitnehmers*in gewährt, dann steht die Steuerbefreiung nicht zu. Der Kinderabsetzbetrag steht nur dann zu, wenn sich das Kind ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält

2. Der Zuschuss kann direkt an die Betreuungsperson bzw. die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen, die nur in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können, geleistet werden.  Die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung, welche die Dienstnehmerin/Dienstnehmer selbst verausgabt, kann ganz oder teilweise ersetzt werden. Die Dienstnehmerin/Dienstnehmer hat dafür eine Rechnung der Kinderbetreuungseinrichtung vorzulegen. Diese Rechnung ist dem Lohnkonto der/des Dienstnehmerin/Dienstnehmers beizulegen.

3. Die*Der Arbeitgeber*in räumt diesen Vorteil allen Arbeitnehmern*innen oder bestimmte Gruppen seiner*seinen Arbeitnehmern*innen, für die ein Zuschuss steuerfrei gewährt werden kann, ein.

4. Der*die Arbeitnehmer*in ist außerdem verpflichtet, der*dem Arbeitgeber*in Auskunft über etwaige von anderen Arbeitgeber*innen bezogene Zuschüsse zu geben. Zu diesem Zweck muss die*der Arbeitnehmer*in gegenüber der*dem Arbeitgeber*in eine schriftliche Erklärung abgeben (Formular L35). Wurde bereits von einer*einem anderen Arbeitgeber*in ein steuerfreier Zuschuss für Kinderbetreuung gewährt, darf die*der Folgearbeitgeber*in nur den Differenzbetrag auf den Höchstbetrag von 2.000 Euro steuerfrei belassen. Diese Erklärung (Formular L35) ist zum Lohnkonto zu nehmen und verbleibt bei der*dem Arbeitgeber*in. Es dürfen nur Erklärungen berücksichtigt werden, die vollständig ausgefüllt sind. Die*Der Arbeitnehmer*in hat der*dem Arbeitgeber*in den Wegfall der Voraussetzungen (z.B. Wegfall des Kinderabsetzbetrages vor Ablauf der mindestens siebenmonatigen Bezugsfrist) innerhalb eines Monats zu melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat die*der Arbeitgeber*in die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen. Fällt die Steuerfreiheit eines bereits ausgezahlten Zuschusses weg, ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben ist der Zuschuss ebenfalls nicht steuerfrei zu berücksichtigen.

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